Rechtsgrundlagen
Die Wassergenossenschaft Walding ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Genossenschaft nach dem Wasserrechtsgesetz. Sie untersteht der Aufsicht der Wasserrechtsbehörde (Landeshauptmann von Oberösterreich) und ist Mitglied des O.Ö.Wassergenossenschaftsverbandes.
Die Wassergenossenschaft Walding wurde als "provisorische Wasserwerksgenossenschaft" im Jahre 1947 gegründet und mit Bescheid des Amtes der oö. Landesregierung vom 13. Jänner 1950 bei gleichzeitiger Genehmigung des eingereichten Wasserversorgungsprojektes und der Satzung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannt.
Die Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten werden durch
- das Wasserrechtsgesetz
- die Satzung (PDF-Datei)
- die Wasserleitungsordnung (PDF-Datei)
- die Gebührenordnung (PDF-Datei)
Die Wassergenossenschaft Walding ist eine Wasserversorgungsgenossenschaft. Zweck ist somit die Versorgung der Mitglieder mit Trink-, Nutz- und Löschwasser.
Das Versorgungsgebiet erstreckt sich auf das Gemeindegebiet Walding nördlich der Rohrbacher Bundessstraße von der Gemeindegrenze Ottensheim bis zum "Hohen Stein" und erfasst mit Hamberg und Überlendnerstraße auch Teile des Gemeindegebietes von Gramastetten. Es handelt sich um ein zum Teil stark verbautes Gebiet mit reger Bautätigkeit im gewidmeten Bauland.
Heute versorgt die Wassergenossenschaft Walding mittels 650 Anschlüssen 900 Haushalte bzw. 2400 Personen und damit mehr als die Hälfte der Einwohner Waldings mit Trink-, Nutz- und Löschwasser. Zum Versorgungsgebiet gehören auch alle öffentlichen Einrichtungen wie z.B. Marktgemeindeamt, Kindergarten, Schule, Friedhof, Sportpark, Kommunalgebäde 1 und 2, Bezirksseniorenheim, Betreutes Wohnen, Rotes Kreuz und gewerbliche Betriebe.
Die Organe der Wassergenossenschaft Walding sind die Mitgliederversammlung, der Ausschuss, der Obmann, der Obmann-Stellvertreter und die Rechnungsprüfer.
Die Mitglieder werden mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für die Änderung der Satzung und des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, sowie für die Auflösung der Genossenschaft ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Hauptaufgaben:
- Beschluss der Satzung bzw. Satzungsänderungen
- Beschluss des Jahresvoranschlages
- Genehmigung des Rechnungsabschlusses
- Wahl des Ausschusses und der Rechnungsprüfer
- Genehmigung des Geschäftsberichtes
- Festlegung der Entschädigung für Funktionäre
Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 5 Jahre gewählt und besteht aus 7 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern.
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Obmann, den Obmann-Stellvertreter, den Schriftführer und Kassier sowie allenfalls weitere Funktionäre.
Die aktuelle Auflistung aller Personen findet man unter dem Menüpunkt "Das Team".
Hauptaufgaben:
Der Ausschuss entscheidet in allen grundsätzlichen Belangen der Wassergenossenschaft.
Im Besonderen über:
- Aufnahme von neuen Mitgliedern
- Wasseraufbringung
- Baumaßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung der Anlage
- Finanzierung
- Gebührenordnung
- Wasserleitungsordnung
- Personalmaßnahmen (Geschäftsführung, Wasserwart, Hilfskräfte)
Die Wassergenossenschaft Walding mit rund 900
versorgten Haushalten gehört mittlerweile zu den
größeren ländlichen Wasserversorgungsgenossenschaften in Oberösterreich.
Die laufende Wartung und Pflege der Wasserversorgungsanlage wird von Wasserwarten wahrgenommen.
Der Obmann besorgt im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses die laufenden Geschäfte. Er ist die primäre Anlaufstelle für die Mitglieder und vertritt die Genossenschaft nach außen. Beim Obmann liegt die Hauptverantwortung und der Schwerpunkt der genossenschaftlichen Arbeit.
Im Verhinderungsfall wird der Obmann vom Obmann-Stellvertreter vertreten.
Von der Mitgliederversammlung werden für jeweils 5 Jahre zwei Rechnungsprüfer gewählt; sie dürfen dem Ausschuss nicht angehören.
Hauptaufgaben:
Finanzielle Kontrolle insbesondere durch Kassaprüfung und Prüfung des Jahresabschlusses sowie
Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Genossenschaft. Das Prüfungsergebnis und
daraus resultierende Anträge werden der Mitgliederversammlung vorgetragen.